Viele offene Fragen zum Schutz der Natur


BUND und NABU beschreiben das Naturschutz-Gebiet, das der Autobahn weichen soll, wie folgt: "Der sehr heterogene Waldbestand, kleinere Fließgewässer, strukturreiche Stillgewässer und nasse Standorte in den Waldbereichen bieten Lebensraum für eine der größten Kammmolch-und Bechsteinfledermaus-populationen im Naturraum. Zudem ist das Gebiet Lebensraum für die Fledermausart „Großes Mausohr“ und die Schmetter-lingsart „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“. Alle Arten stehen auf den beiden Listen der FFH-Arten für „besonders geschützte“ und „streng geschützte“ Arten. Laubfrosch, Große Bartfledermaus und Mittelspecht sind weitere Arten, die bei uns selten geworden sind. Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass sich das Arten-und Individuenspektrum, vor allem für Insekten in den letzten 30 Jahren bis zu 75 % reduziert hat. Diese erschreckende Entwicklung wird durch den Ausbau der A49 weiter verstärkt. .." (aus dem Positionspapier des Aktionsbündnisses "Keine A49")


In diesem Zusammenhang sind sehr viele wichtige Fragen ungeklärt,.

1) Laut § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG dürfen Ausnahmen vom Naturschutz gemacht werden "aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art". Gibt es nicht den viel zwingenderen Grund des öffentlichen Interesses, die Natur, das Wasser und das Klima zu schützen, weil wir sonst unsere Lebensgrundlage zerstören?

2) "Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sindheißt es dort weiter. Warum zählen die Alternativen, die von verschiedenen Umweltverbänden und Initiativen entwickelt wurden (zum Beispiel der Planfall P 2), nicht als Alternative?

Diese Fragen, die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 20) ergeben, lassen sich wohl nicht klären, ebensowenig wie die Frage, warum sich kein Baustopp ergeben hat, nachdem dem Verkehrsministerium im September 2020 Defizite mehrerer Maßnahmen des Artenschutzes vorgelegt wurden, deren erfolgreiche und wirksame Durchführung Voraussetzung für den Beginn der Bau (und der Rodungs-) arbeiten ist. Diese Fragen könnten den verantwortlichen Abgeordneten gestellt werden! (Wer Zeit und Lust hat, das über die Platform abgeordnetenwatch zu übernehmen, ist herzlich eingeladen - auf unserer Unterseite gibt es dazu Informationen!)
Oder können Sie uns eventuell die folgenden Fragen beantworten? Wir freuen uns über alle Mithilfe! Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular!

Umfang der Rodungsarbeiten - Warum wird mehr gerodet als erlaubt?

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Im Planfeststellungsbescheid wird die Genehmigung erteilt, "Wald im Umfang von 64,24 ha zu roden, wobei die Genehmigung bezüglich der Rodung auf den lediglich vorübergehend während der Bauphase in Anspruch genommenen Baueinrichtungsflächen mit einer Fläche von 6,36 ha gemäß § 12 Abs. 3 HForstG davon abhängig gemacht wird, dass auf diesen Flächen binnen einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen flächengleich Wiederaufforstungen vorgenommen werden" (S. 20 des Bescheids). Bisher sind allerdings schon 80 Hektar gerodet worden und die Arbeiten sind noch nicht zu Ende. 

Ausgleichsmaßnahmen Blühfläche und Waldwiese angelegt?

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Es wäre sicherlich spannend kontrollieren, auf die Vorhabenträgerin ihre Hausaufgabe gemacht hat, die ihr auf S. 18 des Planfeststellungbeschlusses (bzw. S. 29 der Datei) aufgegeben wurde.

1) Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben die konkrete Maßnahmenplanung für die Anlage von Blühflächen (planfestgestellte Maßnahmenblätter VIII.13 A und XI.13.2 A) innerhalb der Feldlerchensuchräume in Abhängigkeit von der konkreten Ausführung auf einer Fläche von insgesamt 7,4 ha bis maximal 24,6 ha zu erstellen und der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, dass die arten-schutzrechtlich erforderlichen vorlaufenden Ausgleichsmaßnahmen von 3,9 ha (CEF-Maßnahmen) vor Baubeginn realisiert werden können, spätestens binnen eines Jahres ab Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. In dieser Planung sind die jeweils vorgesehenen Flächen parzellenscharf zu bezeichnen und die rechtliche Sicherung der Maßnahmendurchführung auf den jeweiligen Flächen konkret nachzuweisen.

2) Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, die Maßnahmenplanung für die Anlage einer Waldwiese mit einer Fläche von 1,37 ha (planfestgestelltes Maßnahmenblatt IX.4.4 A) dahingehend abzuändern, dass die Anlage der Waldwiese auf bestehenden Lichtungen im Wutholz oder Freiflächen im Bereich der Ohmaue vorzunehmen ist. Die Waldwiese ist auf Flächen der öffentlichen Hand außerhalb eines Bereichs von 200 m zur Trasse der A 49 und A 5 vorzusehen. Die Auswahl der Flächen und die konkrete Maßnahmenplanung sind mit der oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Gießen und Hessen-Forst, Forstamt Romrod, abzustimmen. Die konkrete Maßnahmenplanung der Waldwiese ist der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, dass die artenschutzrechtlich erforderlichen vor-laufenden Ausgleichsmaßnahmen IX.4.4 A vor Baubeginn realisiert werden können, spätestens binnen eines Jahres ab Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. In dieser Planung sind die jeweils vorgesehenen Flächen parzellenscharf zu bezeichnen und die rechtliche Sicherung der Maßnahmendurchführung auf den jeweiligen Flächen konkret nachzuweisen.

Geschützte Tiere der Region - gibt es noch weitere?

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Diese vielen im Planfeststellungsbescheid erwähnten geschütztenTiere haben in der Region eine Heimat 

  • Haselmaus (Muscardinus avellanarius) 
  • Zauneidechse (Lacerta agilis) 
  • Kammmolch (Triturus cristatus), 
  • Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae), 
  • Laubfrosch (Hyla arborea),
  • Kreuzkröte (Bufo calamita),
  • Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans), 
  • Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), 
  • Braunes Langohr (Plecotus auritus), 
  • Breitflügelfledermaus(Eptesicus serotinus), 
  • Fransenfledermaus (Myotis nattereri), 
  • Große Bartfledermaus (Myotis brandtii), 
  • Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), 
  • Großes Mausohr (Myotis myotis), 
  • Kleine Bartfledermaus(Myotis mystanicus), 
  • Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), 
  • Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) , Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)


Nach §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG wird für diese Tierarten eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugelassen. Gibt es dort vielleicht noch andere, hier nicht erwähnte?

Interessante Auszüge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

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(7) ".... Zu dem Erörterungstermin ...wurde der Kläger zu 1 - anders als der Kläger zu 2 - nicht eingeladen. Hintergrund war „die nicht gegebene Befriedungsfunktion“, die der Beklagte aus einem Flugblatt und der darin erwähnten Klageerhebung ableitete."
(10) "... eine Stellungnahme der Europäischen Kommission wurde eingeholt..."
(Erinnerung: die Genehmigung der EU basiert auf der Behauptung, es würden 13.600 neue Arbeitsplätze entstehen ...)
(16) "A. Die Kläger verweisen zur Unterstützung ihres Vorbringens mehrfach .... auf Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, wie etwa die 335 Seiten umfassende Stellungnahme von R.Consult vom November 2012. Diese Unterlagen können inhaltlich nicht berücksichtigt werden ..."
(18)"I. Der Kläger zu 1 rügt, dass er zu den Erörterungsterminen ... keine Einladung erhalten hat und seine Einwendungen dort auch nicht erörtert worden sind. Dem hält der Beklagte entgegen, dass die Anhörungsbehörde ... auf eine Erörterung etwa verzichten darf, wenn aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen absehbar ist, dass diese nicht ausgeräumt werden können und der Erörterungstermin damit seiner Befriedungsfunktion nicht gerecht werden kann ... Es ist aber weder erkennbar noch dargelegt, weshalb die Anhörungsbehörde den Kläger zu 1 insoweit anders behandeln durfte als den Kläger zu 2, dessen Einwendungen ebenfalls nicht haben erwarten lassen, dass eine Befriedung erreicht werden kann.
Soweit darin ein Verfahrensfehler liegt, hat dieser Fehler allerdings keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ...., denn die Einwendungen des Klägers zu 1 sind im Planfeststellungsbeschluss aufgegriffen und erwogen worden. 
(19)II.
Zu Unrecht beanspruchen die Kläger die Durchführung eines neuen Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahrens, weil die planfestgestellte Trasse von der in einem solchen Verfahren bestimmten Trasse abweicht.... Im Übrigen ist der neue Trassenverlauf in den Regionalplan Mittelhessen aufgenommen. Das Bundesverkehrsministerium hat dazu den Sichtvermerk erteilt.
(52) Ebenso wenig wie bei den geschützten Anhang-II-Arten (s. unten c) mussten die Bestandsdaten in vollem Umfang neu erhoben werden. Vielmehr genügte die Datenaktualisierung in dem von der Planfeststellungsbehörde bestimmten Beeinträchtigungsband entlang der Trasse, weil sich die Verhältnisse im Untersuchungsraum gegenüber der Bestandsdatenerhebung 2004/2005/2006 nicht wesentlich geändert haben....
Soweit die Kläger höhere Habitatverluste infolge des von der Trasse ausgehenden Lärms behaupten, legen sie eine eigene - hier nicht maßgebliche - Verkehrsprognose zugrunde.
(61) ... Die in diesem Zusammenhang erhobene methodische Kritik der Kläger hinsichtlich der Erfassung der Molche bei der Grunddatenerhebung greift nicht durch.
Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; ...
(63) ...
Entgegen der Auffassung der Kläger musste auch die Grunddatenerfassung von 2005 nicht in vollem Umfang aktualisiert werden.
(68) Soweit die Kläger auch hier einwenden, dass der Datenbestand überwiegend älter als fünf Jahre und die Aktualisierung nur sehr kursorisch erfolgt sei, so dass keine ausreichende Datengrundlage für die Beurteilung der Beeinträchtigung vorgelegen habe, greift die Kritik nicht durch. Die Aktualisierung hatte lediglich den Zweck, die bei früheren Untersuchungen gefundenen Ergebnisse zu verifizieren bzw. Abweichungen festzustellen. Da es um Beeinträchtigungen geht, die durch die Trasse selbst verursacht werden, durfte der Beklagte sich bei der Aktualisierung 2010 auf die Untersuchungen der Funktionsräume entlang der Trasse beschränken.
(70) Entgegen der Auffassung der Kläger wurde auch der Aktionsraum in dem für die Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Umfang zutreffend erfasst. Zwar trifft es zu, dass bei der Datenaktualisierung im Jahre 2010 eine andere Berechnung als in der FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgte (85 %-Kernel statt 95 %-Kernel), wodurch ein kleineres Jagdgebiet ermittelt wurde. Der Beklagte hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass die im Jahre 2010 ermittelten Daten lediglich zur Ergänzung verwendet wurden...
(74) ... Dahinstehen kann, ob jeder einzelne Grund für sich genommen diese Voraussetzungen erfüllt. Denn jedenfalls stellt die Summe der genannten Gründe zwingende Gemeinwohlbelange dar. Besonderes Gewicht kommt der Planrechtfertigung dadurch zu, dass das Planvorhaben gesetzlich vorgesehen ist....
... Des ungeachtet gehört die A 49 auch nach der Änderung der Leitlinien ... zum Grundnetz als Teil des Gesamtnetzes eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.
(76) Der Behauptung der Kläger, das Kosten-Nutzen-Verhältnis habe sich wesentlich geändert, braucht in Anbetracht des weiterhin vorhandenen Bedarfs nicht weiter nachgegangen werden ... Weiter aufgeklärt werden müssen auch nicht die Einwände der Kläger, das Projektdossier für die A 49 weise zur Verkehrsbelastung und der CO2-Entlastung andere Werte aus als der Planfeststellungsbeschluss.
Denn auf das Projektdossier kommt es für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht an. Es soll die Beurteilung und Bewertungsergebnisse im Rahmen der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans darstellen und kann damit nur eine recht grobe Orientierung bieten. Die weitere Frage, ob im Ergebnis die Trasse wegen der Fahrstreckenverkürzung und der verringerten Gradiente zu einer CO2-Minderung führt oder ob diese Vorteile infolge der Zusatzbelastungen durch den induzierten Verkehr und die höhere Fahrgeschwindigkeit unberücksichtigt bleiben müssen, kann angesichts des dargestellten Gewichts der ohne Zweifel vorliegenden zwingenden Gemeinwohlbelange offenbleiben.
(78) b) Zutreffend ist der Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG nicht bestehen. ... Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe.
(80) Die von den Klägern bevorzugte sogenannte „Null-plus-Variante“ -
Bau von leistungsfähigen drei- bis vierspurigen Ortsumgehungen - stellt keine zumutbare Alternative mit Abstrichen dar, sondern ein anderes Projekt .... Mit ihr können die beabsichtigten Entlastungseffekte im nachgeordneten Straßennetz und vor allem die Entlastung der A 7/A 5 nicht erreicht werden.